News
Stefan Kellenberger 4 Min. Lesezeit

Was wir im August offengelassen haben

Im August haben wir über die KI-Kennzeichnungspflicht geschrieben und eine Frage ausdrücklich offengelassen. Inzwischen haben wir den Verordnungstext selbst gelesen. Die Antwort steht da — und eine Bestimmung, die wir übersehen hatten, ändert die Grössenordnung.

Ende August haben wir über die Transparenzpflichten des europäischen KI-Gesetzes geschrieben — wer betroffen ist, was gekennzeichnet werden muss, und warum ein Hinweis beim Chatbot meist der ganze Aufwand ist.

An einer Stelle sind wir damals ausgewichen. Beim Thema Bussgelder stand dort, Fachleute beurteilten unterschiedlich, ob ausgerechnet die Transparenzpflichten direkt bewehrt seien.

Das war ehrlich, aber unbefriedigend. Inzwischen haben wir den Verordnungstext selbst gelesen, Artikel für Artikel. Drei Dinge gehören nachgetragen.

Vorweg wie damals: Dies ist keine Rechtsberatung. Wir geben wieder, was im Text steht.

Erstens: Die offene Frage ist nicht offen

Artikel 99 Absatz 4 zählt auf, bei welchen Verstössen Bussen bis 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes möglich sind. Die Liste geht von Buchstabe a bis g und nennt Anbieter, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Betreiber und benannte Stellen.

Buchstabe g lautet: Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber nach Artikel 50.

Damit ist die Frage beantwortet. Artikel 50 steht ausdrücklich in der Liste, und zwar für beide Rollen — für die, die solche Systeme anbieten, und für die, die sie einsetzen.

Wir hätten das im August nachlesen können. Der Verordnungstext ist öffentlich, und die Stelle ist nicht versteckt.

Zweitens: Die Bestimmung, die wir nicht erwähnt haben

Das ist der Nachtrag, der tatsächlich etwas ändert.

Im August nannten wir die Beträge — 15 Millionen oder drei Prozent — und schrieben dazu, für ein Schweizer KMU sei dieses Szenario ohnehin nicht das realistische. Der Richtung nach stimmte das. Der Grund stand aber nicht dabei, und er steht zwei Absätze weiter unten.

Artikel 99 Absatz 6 regelt den Fall kleiner und mittlerer Unternehmen einschliesslich Start-ups gesondert. Für Unternehmen allgemein gilt nach Absatz 4: bis 15 Millionen Euro oder bis drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Für ein KMU kehrt sich das um. Dort gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte.

Der Unterschied ist erheblich. Bei einem Betrieb mit einem Jahresumsatz von zwei Millionen Franken sind drei Prozent rund 60 000 — und das ist dann die Obergrenze, nicht die 15 Millionen. Die Zahl, die in jeder Schlagzeile steht, ist für den allergrössten Teil unserer Leserschaft schlicht die falsche.

Das macht die Sache nicht harmlos. Es macht sie einordenbar.

Drittens: eine Präzisierung, keine Korrektur

Im August schrieben wir, ein Schweizer KI-Gesetz gebe es nicht und der Vorentwurf werde bis Ende 2026 erwartet.

Das ist richtig geblieben: Das Bundesamt für Justiz erarbeitet die Vernehmlassungsvorlage bis Ende 2026. Grundlage ist der Entscheid des Bundesrats vom Februar 2025 für einen sektoriellen Ansatz — geregelt wird dort, wo künstliche Intelligenz konkret zum Einsatz kommt, und die KI-Konvention des Europarats soll ins Schweizer Recht übernommen werden.

Was in unserem Satz fehlte, ist der Schritt danach. Die Eröffnung der Vernehmlassung ist nach der Planung des Bundesrats für das erste Halbjahr 2027 vorgesehen, und erst danach beginnt das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.

«Vorentwurf bis Ende 2026» liest sich leicht als «ab 2027 gelten neue Regeln». Das ist es nicht. Wer sich darauf einstellt, in einem Jahr mit Schweizer KI-Vorschriften zu tun zu haben, rechnet zu knapp.

Was unverändert gilt

Alles andere aus dem August-Beitrag steht. Die Frage, ob ein Schweizer Betrieb überhaupt erfasst ist, hängt weiter daran, ob das Ergebnis des Systems in der EU verwendet wird — und wie weit das reicht, ist nach wie vor nicht geklärt. Ein Chatbot muss sich zu erkennen geben. Täuschend echte Bilder und Aufnahmen gehören gekennzeichnet. Und für Texte gilt die Ausnahme: Wer sie vor der Veröffentlichung prüft und verantwortet, muss nicht kennzeichnen.

Zur Schweizer Lage im Ganzen haben wir Mitte August ausführlicher geschrieben.

Warum wir das aufschreiben

Es wäre bequemer, den alten Beitrag still zu ergänzen. Zwei Gründe sprechen dagegen.

Der erste ist praktisch: Wer ihn im August gelesen hat, liest ihn nicht noch einmal. Eine stille Änderung erreicht genau die Leute nicht, die sich eine Meinung gebildet haben.

Der zweite ist grundsätzlicher. Wir schreiben hier regelmässig, dass Zahlen aus zweiter Hand wenig wert sind und man an die Quelle gehen soll. Im August haben wir das bei den Bussgeldern selbst nicht getan — wir haben die Uneinigkeit der Fachleute wiedergegeben, statt die drei Absätze zu lesen, um die es geht. Das ist derselbe Fehler, vor dem wir sonst warnen.

Wenn Sie den August-Beitrag als Grundlage für eine Entscheidung genommen haben: Punkt eins und zwei oben sind die, die Sie kennen sollten.

Website auf Transparenzpflichten prüfen lassen

Newsletter

Hosting-Wissen direkt in Ihr Postfach.

1–2 Mails pro Monat: Sicherheitswarnungen wie zu wp2shell, neue Beiträge aus dem Wissens-Bereich, gelegentlich technische Notizen. Keine Werbeflut.

1–2 Mails pro Monat. Double-Opt-In, jederzeit abbestellbar. Keine Drittanbieter-Tracker. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.