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Stefan Kellenberger 4 Min. Lesezeit

Seit dem 2. August gilt die KI-Kennzeichnungspflicht — für wen eigentlich?

Die Transparenzregeln des EU-KI-Gesetzes sind in Kraft. Für Schweizer KMU ist die erste Frage nicht, was zu kennzeichnen ist, sondern ob sie überhaupt betroffen sind. Beides lässt sich in wenigen Minuten klären.

Am 2. August ist eine Regel in Kraft getreten, von der viele Schweizer Betriebe annehmen, sie gehe sie nichts an: die Transparenzpflichten des europäischen KI-Gesetzes. Sie verlangen, dass bestimmte Inhalte als maschinell erzeugt erkennbar sind.

Vorweg das Wichtigste: Für die meisten kleinen Schweizer Firmen ändert sich wenig. Aber "die meisten" ist nicht "alle", und die Unterscheidung ist überraschend simpel.

Ob Sie betroffen sind, hängt an Ihrem Publikum

Massgebend ist nicht, wo Ihre Firma sitzt, sondern wen Sie ansprechen. Fachleute nennen das Marktortprinzip: Sobald Inhalte Menschen in der EU zugänglich gemacht werden, greifen die Regeln — unabhängig vom Firmensitz.

Entscheidend ist dabei die Absicht. Dass Ihre Website aus Deutschland aufrufbar ist, genügt nicht. Gemeint sind Betriebe, die gezielt in der EU verkaufen, dort werben oder Preise in Euro ausweisen. Wer Kundschaft in Rheineck und Rorschach bedient und sonst niemanden, fällt nicht darunter.

Für Betriebe mit EU-Geschäft lohnt der Blick auf drei Punkte.

Was tatsächlich gekennzeichnet werden muss

Chatbots. Wer mit einer Maschine schreibt, muss das erkennen können — spätestens beim ersten Austausch. Eine Übergangsfrist gibt es hier nicht. Das ist der Punkt, der in der Praxis am häufigsten übersehen wird, weil ein Chatbot einmal eingebaut und dann vergessen wird.

Täuschend echte Bilder, Ton- und Videoaufnahmen. Gemeint sind Darstellungen, die für echt gehalten werden können. Ein stilisiertes Logo oder eine Illustration fällt nicht darunter, ein fotorealistisches Bild einer Person schon.

Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Und hier steht die Ausnahme, die für die meisten Websites den Unterschied macht: Wenn ein Mensch den Text vor der Veröffentlichung geprüft und verantwortet, entfällt die Kennzeichnung. Reine Produktbeschreibungen und Eigenwerbung sind ohnehin nicht gemeint.

Die Schweizer Lage ist unklarer, als manche schreiben

Hier wird es unübersichtlich, und wir geben das lieber ehrlich weiter, als eine Gewissheit vorzutäuschen.

Ein Teil der Schweizer Beratungsbranche vertritt die Auffassung, ein nicht gekennzeichneter Chatbot verstosse bereits heute gegen geltendes Recht — über den Umweg von Datenschutz- und Lauterkeitsrecht, nicht über ein KI-Gesetz. Andere Fachleute äussern sich dazu gar nicht und verweisen auf eine Einzelfallprüfung.

Ein eigenes Schweizer KI-Gesetz gibt es nicht; der Vorentwurf wird bis Ende 2026 erwartet. Was daraus wird, haben wir im August aufgeschrieben.

Unser Rat ist deshalb pragmatisch statt juristisch: Einen Chatbot als solchen zu kennzeichnen, kostet eine Zeile. Ob die Pflicht heute schon greift, kann dann offenbleiben.

Was die Bussgelder angeht

In der Verordnung stehen Beträge bis 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Ob ausgerechnet die Transparenzpflichten damit direkt bewehrt sind, beurteilen Fachleute unterschiedlich.

Für ein Schweizer KMU ist dieses Szenario ohnehin nicht das realistische. Wahrscheinlicher sind Beanstandungen von Mitbewerbern und der schlichte Vertrauensverlust, wenn jemand merkt, dass er die ganze Zeit mit einer Maschine geschrieben hat.

Was wir Ihnen empfehlen

Prüfen Sie, ob auf Ihrer Website ein Chatbot läuft — und ob er sich zu erkennen gibt. Bei zugekauften Widgets ist das oft eine Einstellung, kein Umbau.

Sehen Sie Ihre Bilder durch. Fotorealistische, maschinell erzeugte Darstellungen von Menschen oder Situationen gehören gekennzeichnet. Illustrationen und Symbolbilder nicht.

Klären Sie Ihren Redaktionsweg. Wenn ein Mensch die Texte vor der Veröffentlichung liest und verantwortet, sind Sie an diesem Punkt fertig. Wenn Beiträge automatisch erscheinen, ist das der Punkt, an dem Sie etwas ändern sollten — unabhängig von jeder Vorschrift.

Und bei echtem EU-Geschäft: Lassen Sie es einmal fachlich prüfen. Dieser Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung, und wir sind Hoster, keine Juristen.

Wie wir es selbst halten

Damit das nicht von aussen kommt: Auf cyberdine.ch läuft kein Chatbot — der erste Punkt betrifft uns also nicht. Unsere Titelbilder sind Fotografien unter freier Lizenz, keine erzeugten Bilder; das ist eine bewusste Festlegung und keine Reaktion auf diese Regel.

Bei den Texten nutzen wir maschinelle Unterstützung beim Recherchieren und Schreiben. Jeder Beitrag wird vor der Veröffentlichung von einem Menschen gelesen, geprüft und verantwortet — womit die Ausnahme greift, die oben beschrieben ist. Wir sagen es trotzdem, weil uns die Frage lieber ist als das Verschweigen.

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