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Stefan Kellenberger 6 Min. Lesezeit

Zwei Jahre Zeit — bis Sie die Adresse ändern

Ab dem 1. Oktober muss jede Schweizer AG und GmbH ihre wirtschaftlich Berechtigten an ein neues Bundesregister melden. Überall steht, kleine Gesellschaften hätten dafür zwei Jahre. Das stimmt — bis zur ersten Änderung im Handelsregister. Dann bleibt ein Monat.

Am 1. Oktober 2026 tritt das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen in Kraft. Jede Schweizer Aktiengesellschaft, GmbH und Genossenschaft muss von da an dem Bundesamt für Justiz melden, wem sie wirtschaftlich gehört.

Das ist kein IT-Thema, und wir schreiben sonst auch nicht über Gesellschaftsrecht. Wir machen hier eine Ausnahme, weil der Zugang zu diesem Register über ein Behördenlogin läuft, über das wir im August schon geschrieben haben — und weil in den Meldungen dazu durchgehend eine Zahl steht, die in die Irre führt.

Die Zahl, die überall steht

In den meisten Zusammenfassungen liest man: Wer eine kleine Gesellschaft hat, bei der die Eigentümer ohnehin im Handelsregister stehen, habe zwei Jahre Zeit. Für die typische Einpersonen-GmbH also bis Oktober 2028.

Das steht so im Gesetz, und es stimmt. Es ist nur nicht die ganze Bestimmung.

Der Artikel, der die Übergangsfristen regelt, beginnt nämlich mit einem anderen Satz. Sinngemäss: Die Meldung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats nach der ersten Änderung des Handelsregistereintrags, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt — spätestens aber innerhalb der längeren Fristen.

Die zwei Jahre sind also kein Zeitfenster, das man ausschöpfen kann. Sie sind die Obergrenze für den Fall, dass zwei Jahre lang gar nichts passiert.

Was als Änderung zählt

Eine neue Geschäftsadresse. Eine neue Zeichnungsberechtigung, weil jemand eintritt oder ausscheidet. Ein Wechsel im Verwaltungsrat. Eine Statutenänderung. Eine Kapitalerhöhung. Ein neuer Firmenname.

Nichts davon ist ungewöhnlich. Die meisten Betriebe ändern innerhalb von zwei Jahren irgendetwas an ihrem Handelsregistereintrag — und in dem Moment schrumpft die Frist von zwei Jahren auf einen Monat.

Das Gesetz sieht immerhin vor, dass das kantonale Handelsregisteramt bei dieser ersten Änderung auf die Meldepflicht aufmerksam macht. Man wird also nicht völlig ohne Vorwarnung überrascht. Aber ein Monat ist knapp, wenn man den Zugang zum Meldesystem erst noch einrichten muss — und genau dort liegt die eigentliche Falle.

Der Engpass ist nicht die Meldung, sondern der Zugang

Gemeldet wird elektronisch über die Behördenplattform EasyGov, mit einem persönlichen AGOV-Login. Das ist schnell erstellt.

Der zeitraubende Teil kommt danach: Das persönliche Konto muss mit der Unternehmens-Identifikationsnummer verknüpft werden, und dafür läuft ein Prüfverfahren. Der Bund schreibt dazu auf seiner eigenen Seite, dieser Vorgang dauere «in der Regel einige Tage», und empfiehlt ausdrücklich, die Registrierung rechtzeitig vorzunehmen.

Der Grund steht in der Verordnung: Die Gesellschaft muss jemanden schriftlich bevollmächtigen, und das Vollmachtsformular geht auf dem Postweg an die Sitzadresse. Es muss von den Zeichnungsberechtigten unterschrieben und zurückgeschickt werden. Das ist keine Sache von Minuten, sondern von Tagen — und wenn die zeichnungsberechtigte Person gerade in den Ferien ist, von Wochen.

Wer also im November eine Adressänderung eintragen lässt und danach einen Monat Zeit hat, sollte den Zugang bis dahin haben. Ihn erst dann zu beantragen, ist die eine Woche, die fehlt.

Für wen es gilt — und für wen nicht

Erfasst sind Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften und die Gesellschaftsformen für kollektive Kapitalanlagen.

Nicht erfasst sind Einzelunternehmen, Kollektivgesellschaften und die gewöhnliche Kommanditgesellschaft. Ebenfalls nicht erfasst sind Vereine und Stiftungen — und dieser Punkt verdient eine Warnung: Im ursprünglichen Entwurf des Bundesrats waren beide enthalten, samt eigenem Meldeverfahren. Das Parlament hat sie im September 2025 gestrichen. Wer eine Fachpublikation aus der Entwurfsphase erwischt, liest dort also das Gegenteil. Massgebend ist die verabschiedete Fassung.

Was gemeldet werden muss

Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat sowie Angaben zu Art und Umfang der Kontrolle. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält oder auf andere Weise kontrolliert; gibt es niemanden, tritt das oberste Mitglied der Geschäftsleitung an diese Stelle.

Zwei Dinge, die dabei oft falsch angenommen werden.

Die Wohnadresse kommt nicht ins Register. Gemeldet wird nur die Wohnsitzgemeinde. Die genaue Adresse muss die Gesellschaft intern dokumentieren, aber sie wandert nicht zum Bund.

Das Register ist nicht öffentlich. Einsicht haben die Kontrollstelle, bestimmte Behörden sowie Banken und Berater im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten. Das Öffentlichkeitsgesetz ist auf diese Daten ausdrücklich nicht anwendbar, und jeder Abruf wird protokolliert. Es entsteht also kein Verzeichnis, in dem die Konkurrenz nachschlagen kann.

Und für viele Kleinbetriebe gibt es eine erhebliche Erleichterung: Bei einer GmbH, deren Gesellschafter allesamt natürliche Personen und zugleich die wirtschaftlich Berechtigten sind, sowie bei der Einpersonen-AG genügt eine Bestätigung. Weitere Angaben sind dann nicht nötig, und die Plattform holt sich die Daten direkt beim Handelsregisteramt. Die Eintragung selbst ist gebührenfrei.

Was passiert, wenn man es lässt

Hier kursiert die Zahl «bis 500'000 Franken Busse». Sie steht tatsächlich im Gesetz — aber sie trifft nicht die Firma.

Bei Widerhandlungen gilt das Verwaltungsstrafrecht, und danach wird die natürliche Person bestraft, die gehandelt hat. Das Gesetz benennt sie: Zuständig für die Meldung ist das oberste Mitglied des leitenden Organs, also der Verwaltungsratspräsident oder der Geschäftsführer. Er kann die Aufgabe delegieren, bleibt aber verantwortlich. Die Gesellschaft kann nur dann an seine Stelle treten, wenn die Busse höchstens 5000 Franken beträgt.

Ausserdem, und das wird meist unterschlagen: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Eine fahrlässige Variante kennt das Gesetz nicht. Wer die Frist schlicht verschläft, erfüllt den Tatbestand nicht ohne Weiteres.

Die praktisch schärfere Drohung ist deshalb eine andere. Bei wiederholter Verletzung kann die Kontrollstelle die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der betreffenden Gesellschafter suspendieren — also Stimmrecht und Dividende. Und im äussersten Fall kann sie die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Konkursrecht anordnen. Das ist die Bestimmung, die man kennen sollte, nicht die halbe Million.

Was jetzt zu tun ist

Klären Sie, ob Ihre Rechtsform überhaupt betroffen ist. Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, Verein, Stiftung: nichts zu tun.

Wenn ja: Beantragen Sie den EasyGov-Zugang jetzt. Nicht, weil am 1. Oktober etwas fällig wäre, sondern weil die Freischaltung mit dem Postweg ein paar Tage braucht und Sie diese Tage nicht haben, wenn die Monatsfrist einmal läuft. Das kostet nichts.

Halten Sie fest, wer bei Ihnen wirtschaftlich berechtigt ist, und legen Sie die Belege dazu ab. Bei der Einpersonen-GmbH ist das in fünf Minuten erledigt; bei verschachtelten Beteiligungen lohnt sich der Gang zum Treuhänder.

Und merken Sie sich den Auslöser: Die nächste Änderung im Handelsregister startet die Uhr. Wer ohnehin einen Wechsel plant, erledigt die Meldung am besten gleich mit.

Wir sind keine Rechtsberater, und dieser Beitrag ersetzt keine. Was wir beitragen können, ist der Hinweis auf den Zugang — denn das ist derselbe AGOV-Mechanismus, der in den nächsten Monaten noch an weiteren Stellen verlangt wird. Wenn Sie damit nicht weiterkommen, melden Sie sich.

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