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Stefan Kellenberger 3 Min. Lesezeit

Der Plan, zu dem kein Vertrag gehört

Wer Kundendaten in einen KI-Chat tippt, gibt sie aus der Hand. Das Schweizer Datenschutzgesetz verlangt dafür etwas — aber nicht das, was in den meisten Ratgebern steht. Und die verbreiteten Abos erfüllen es nicht.

Ein Kunde schreibt eine lange, wirre Mail. Sie kopieren sie in den KI-Chat und bitten um eine Zusammenfassung. In der Mail stehen Name, Adresse, Vertragsnummer und ein Satz über eine Krankheit.

Damit haben Sie Personendaten an ein Unternehmen in den USA übergeben. Ob das in Ordnung ist, hängt an einer Zeile in den Geschäftsbedingungen — und die unterscheidet sich je nach Abo.

Was die Anbieter anbieten

Ein Vertrag über die Bearbeitung im Auftrag gehört bei den grossen Anbietern nicht zu jedem Plan. Stand Ende September 2026:

Anthropic stellt ihn für Claude for Work, for Government, for Education und den API-Zugang bereit. Für die Pläne Free, Pro, Max und Team nicht.

OpenAI bietet ein Data Processing Addendum für die Geschäftspläne, nicht für Free und Plus.

Microsoft liefert ihn als Teil der Online Services Terms.

Das ist keine Nachlässigkeit der Anbieter, sondern eine bewusste Trennung: Die günstigen Pläne sind für Privatpersonen gedacht. Wer sie im Betrieb einsetzt, benutzt ein Werkzeug ausserhalb seines Zwecks — und merkt es nicht, weil es genauso funktioniert.

Was das Schweizer Gesetz verlangt

Hier lohnt der Blick in den Text, denn die meisten Ratgeber schreiben von einem «AVV». Das ist der Begriff der europäischen Datenschutz-Grundverordnung.

In der Schweiz heisst es Auftragsbearbeitung, geregelt in Artikel 9 des Datenschutzgesetzes. Und dort steht etwas anderes.

Die DSGVO schreibt einen Vertrag mit festem Mindestinhalt vor. Das Schweizer Gesetz sagt, die Bearbeitung könne «vertraglich oder durch die Gesetzgebung» übertragen werden — ohne Formkatalog. Dafür verlangt es in Absatz 2 etwas, das man nicht unterschreiben kann:

Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleisten kann.

Das ist schlanker und zugleich anspruchsvoller. Ein unterschriebenes Dokument allein erfüllt es nicht. Sie müssen wissen, was mit den Daten geschieht.

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat klargestellt, dass das DSG unmittelbar für KI-Anwendungen gilt. Ein eigenes KI-Gesetz hat die Schweiz nicht — es braucht auch keines, damit diese Pflicht greift.

Die Frage, die sich lohnt

Nicht «haben wir einen Vertrag», sondern: Welche Daten gehen bei uns tatsächlich in den Chat?

Das lässt sich nicht aus den Bedingungen lesen, sondern nur im Betrieb herausfinden. Erfahrungsgemäss sind es drei Sorten, an die niemand denkt:

Weitergeleitete Kundenmails, weil der Text zu lang war. Tabellenausschnitte aus der Buchhaltung, weil eine Formel nicht ging. Und Bewerbungsunterlagen, weil jemand eine Zusammenfassung wollte.

Keine dieser drei Handlungen fühlt sich nach Datenweitergabe an. Alle drei sind welche.

Was zu tun ist

Sehen Sie nach, welcher Plan im Betrieb läuft. Das steht in den Kontoeinstellungen. Ein Pro- oder Team-Abo ist ein anderes Ding als ein Geschäftsplan, auch wenn die Oberfläche gleich aussieht.

Legen Sie eine Regel fest, die kurz genug ist, dass man sie behält. «Keine Namen, keine Adressen, keine Zahlen aus der Buchhaltung» ist besser als eine Richtlinie, die niemand liest.

Prüfen Sie, ob es ohne geht. Für viele Aufgaben braucht es die echten Daten gar nicht — ein anonymisiertes Beispiel tut es auch. Und für manches gibt es den Weg, das Werkzeug selbst zu betreiben, damit nichts ausser Haus geht.

Wir sind keine Anwälte und geben keine Rechtsauskunft. Was wir beurteilen können, ist die technische Seite: wohin Daten fliessen, welche Wege es gibt und wie man sie einrichtet.

Über den KI-Einsatz im Betrieb sprechen

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