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Barrierefreie Website: was gilt, was kommt, was zu tun ist

In der Schweiz gilt für private Websites heute keine Pflicht — trotz aller Termine, die kursieren. Was der EU-Act verlangt, was das revidierte BehiG bringen würde und welche Massnahmen sich unabhängig davon lohnen.

«Ab 2027 ist Barrierefreiheit Pflicht» — diesen Satz lesen Schweizer KMU zurzeit oft. Er stimmt so nicht. Zum selben Thema kursieren mindestens drei verschiedene Termine, und das Gesetz, auf das sie sich berufen, liegt noch im Parlament. Dieser Beitrag trennt sauber: Was gilt heute für Ihren Betrieb, was gilt heute schon, wenn Sie in die EU verkaufen, was würde die Schweizer Vorlage ändern — und welche Massnahmen sich lohnen, ganz gleich wie die Politik entscheidet.

Die Massnahmen, die am meisten bringen

  1. 1

    Alle Bilder mit Textalternativen versehen

    Jedes Bild, das Information trägt, braucht eine Beschreibung im Alternativtext. Nicht «Bild1.jpg», sondern was zu sehen ist und warum es dort steht. Rein dekorative Bilder bekommen umgekehrt einen leeren Alternativtext, damit Vorleseprogramme sie überspringen. Das ist die günstigste Massnahme überhaupt und in jedem CMS ohne Programmierung möglich.

    Resultat: Kein Bild mehr, das für Vorleseprogramme stumm bleibt oder unnötig stört.

  2. 2

    Kontraste messen statt schätzen

    Verlangt ist ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für gewöhnlichen Text und 3:1 für grosse Schrift. Hellgrau auf Weiss fällt fast immer durch, ebenso helle Firmenfarben auf hellem Grund. Das lässt sich mit kostenlosen Prüfwerkzeugen in Minuten messen. Betroffen sind erfahrungsgemäss vor allem Fusszeilen, Bildunterschriften und Schaltflächen in der Zweitfarbe.

    Resultat: Messwerte statt Bauchgefühl — und eine kurze Liste der Stellen, die nachgebessert werden müssen.

  3. 3

    Die Seite einmal ohne Maus bedienen

    Legen Sie die Maus weg und kommen Sie nur mit Tabulator und Eingabetaste durch Ihre Website. Erreichen Sie jeden Link? Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Lässt sich das Menü öffnen, das Formular ausfüllen, das eingeblendete Fenster wieder schliessen? Dieser Test dauert zehn Minuten und findet mehr Probleme als jedes automatische Werkzeug.

    Resultat: Eine ehrliche Liste dessen, was mit der Tastatur allein nicht erreichbar ist.

  4. 4

    Formularfelder richtig beschriften

    Ein Feld braucht eine echte Beschriftung, die technisch mit ihm verbunden ist — nicht nur einen grauen Text im Feld, der beim Tippen verschwindet. Fehlermeldungen müssen sagen, welches Feld betroffen ist und was zu tun ist, und sie dürfen sich nicht allein auf eine rote Umrandung verlassen. Das betrifft jedes Kontakt- und Bestellformular.

    Resultat: Formulare, die auch ohne Blickkontakt zum Bildschirm ausfüllbar sind.

  5. 5

    Überschriften als Struktur benutzen, nicht als Schriftgrösse

    Eine Seite hat genau eine Hauptüberschrift, darunter Abschnitte in der richtigen Reihenfolge, ohne Ebenen zu überspringen. Wer eine Überschrift wählt, weil die Schrift dann grösser aussieht, zerstört die Struktur, an der sich Vorleseprogramme entlanghangeln. Das ist reine Redaktionsarbeit und kostet nichts ausser Aufmerksamkeit.

    Resultat: Eine Gliederung, die vorgelesen genauso verständlich ist wie angesehen.

  6. 6

    Information nie allein über Farbe transportieren

    «Die rot markierten Felder sind Pflicht» funktioniert für einen erheblichen Teil der Bevölkerung nicht — Farbfehlsichtigkeit ist verbreitet. Es braucht immer ein zweites Merkmal: ein Zeichen, eine Beschriftung, einen Text. Dasselbe gilt für Diagramme, Status-Anzeigen und Links, die sich nur durch die Farbe vom Fliesstext unterscheiden.

    Resultat: Kein Hinweis mehr, der verschwindet, wenn man die Farbe nicht unterscheiden kann.

Warum die Termine widersprüchlich sind

Wer heute nach barrierefreien Websites in der Schweiz sucht, findet drei verschiedene Termine für dieselbe Sache: eine Pflicht ab dem 1. Januar 2027, ein Inkrafttreten «frühestens 2027» und eine Anpassungsfrist «bis spätestens 2030». Alle drei stehen auf Seiten, die Dienstleistungen zum Thema anbieten.

Der Grund für das Durcheinander ist einfach: Es gibt zwei verschiedene Regelwerke, ein europäisches und ein schweizerisches, und sie werden regelmässig vermischt. Das eine gilt bereits, das andere ist ein Entwurf. Wir nehmen sie deshalb einzeln durch.

Was heute in der Schweiz gilt

Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden. Ihre Websites müssen zugänglich sein, dafür gibt es seit Jahren Vorgaben und Prüfstellen.

Für private Unternehmen besteht heute keine gesetzliche Pflicht, die eigene Website barrierefrei zu gestalten. Das ist der Satz, der in den meisten Beiträgen zum Thema fehlt, weil er sich schlecht verkauft. Er ist trotzdem der Ausgangspunkt: Wenn Sie eine Schreinerei, eine Praxis oder ein Treuhandbüro führen und ausschliesslich in der Schweiz tätig sind, verlangt heute niemand etwas von Ihnen.

Was heute gilt, wenn Sie in die EU verkaufen

Hier sieht es anders aus. Der European Accessibility Act — Richtlinie (EU) 2019/882 — ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Massgebend ist wie beim Cyber Resilience Act nicht der Firmensitz, sondern der Absatzmarkt. Ein Schweizer Betrieb, der einen Onlineshop mit Lieferung nach Deutschland betreibt, ist erfasst; ein Betrieb, der nur in der Schweiz liefert, nicht.

Erfasst sind unter anderem Onlineshops, Bankdienstleistungen, E-Books, Personenverkehrsdienste und die dazugehörigen Websites und Apps.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen — und ihre zwei Haken

Der Act nimmt Kleinstunternehmen aus: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Zwei Einschränkungen werden dabei regelmässig unterschlagen:

  • Beide Schwellen müssen unterschritten sein. Ein Betrieb mit sechs Personen und drei Millionen Euro Umsatz ist nicht ausgenommen.
  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer ein Gerät oder eine Software als Produkt in die EU verkauft, kann sich nicht darauf berufen — unabhängig von seiner Grösse.

Was in der Schweiz kommen würde

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision des BehiG am 23. Dezember 2024 verabschiedet. Der Entwurf würde den Geltungsbereich deutlich ausweiten: Erfasst wären neu auch private Anbieter öffentlich zugänglicher kommerzieller und kultureller Dienstleistungen, ausdrücklich auch in digitaler Form. Verlangt wären «geeignete und zumutbare Massnahmen»; als technischer Massstab sind die WCAG in der Stufe AA und der Schweizer Standard eCH-0059 vorgesehen.

Ein Punkt daran verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er der verbreiteten Erwartung widerspricht: Der Entwurf sieht keine generelle Ausnahme für kleine Unternehmen vor. Es gibt keinen Schwellenwert nach Personal oder Umsatz, sondern nur die Abwägung, was im Einzelfall zumutbar ist. In diesem Punkt wäre die Schweizer Regelung strenger als das EU-Recht.

Warum wir kein Datum nennen

Die Vorlage liegt seit der Botschaft beim Parlament, zurzeit bei der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats. Sie wird zusammen mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative behandelt, dessen Botschaft im Februar 2026 folgte. Das Parlament wird beides bis Sommer 2027 beraten.

Daraus folgt unmittelbar: Ein Inkrafttreten am 1. Januar 2027 ist praktisch ausgeschlossen — zu diesem Zeitpunkt läuft die Beratung noch. Anschliessend kämen die Referendumsfrist von hundert Tagen und die Inkraftsetzung durch den Bundesrat, üblicherweise mit einer Übergangsfrist. Wann das Gesetz greift und in welcher Fassung, kann heute niemand seriös sagen. Wer Ihnen ein Datum nennt, hat es nicht aus der Gesetzgebung.

Warum es sich trotzdem lohnt

Die Begründung muss also ohne Gesetz auskommen — und das kann sie gut:

Es betrifft mehr Menschen, als man annimmt. Nicht nur Blindheit, sondern auch Sehschwäche im Alter, Farbfehlsichtigkeit, eingeschränkte Feinmotorik, vorübergehende Einschränkungen nach einer Verletzung. Dazu die Situationen, in denen jeder eingeschränkt ist: grelles Sonnenlicht auf dem Telefon, eine Hand am Einkaufswagen, eine laute Umgebung ohne Kopfhörer.

Fast alles davon verbessert die Website für alle. Ausreichender Kontrast, verständliche Beschriftungen, eine saubere Überschriftenstruktur, bedienbare Formulare — das sind keine Sonderwünsche, sondern gute Handwerksarbeit. Ein Kontaktformular, das mit der Tastatur funktioniert, funktioniert auch mit der Maus besser.

Es hilft auch der Auffindbarkeit. Suchmaschinen und KI-Assistenten lesen eine Seite ähnlich wie ein Vorleseprogramm: über Struktur, Beschriftungen und Textalternativen. Was für Hilfsmittel gut lesbar ist, ist es auch für Maschinen. Der Zusammenhang ist kein Zufall, sondern folgt aus derselben Ursache.

Nachträglich wird es teurer. Eine Website, die von Anfang an sauber gebaut ist, kostet in der Umsetzung praktisch nichts zusätzlich. Dieselben Anforderungen später in eine gewachsene Seite einzubauen, ist deutlich aufwendiger — und im schlechtesten Fall ein Neubau.

Wovon wir abraten: die eingeblendeten Barrierefreiheits-Knöpfe

Zurzeit werden Schweizer KMU aktiv sogenannte Overlays verkauft: ein Skript, eine Zeile Code, und ein Knopf am Bildschirmrand bietet grössere Schrift, mehr Kontrast oder eine Vorlesefunktion an. Beworben wird das als Weg zur Konformität in wenigen Minuten.

Das ist es nicht. Ein Overlay legt sich über die bestehende Seite, ohne deren Probleme zu beheben. Fehlende Textalternativen fehlen weiterhin, ein Formular ohne Beschriftung bleibt unbeschriftet, eine unlogische Struktur bleibt unlogisch. Menschen, die auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben ihre Einstellungen ausserdem längst im eigenen System — sie brauchen den Knopf nicht, und im ungünstigen Fall kommt ihm das Overlay in die Quere.

Der Zeitaufwand für den Einbau wäre in der eigentlichen Arbeit besser investiert: bei den Bildern, den Kontrasten und den Formularen.

Wie Sie Ihren Stand herausfinden

Bevor Sie etwas beauftragen, lohnt sich eine halbe Stunde Eigenarbeit. Automatische Prüfwerkzeuge sind kostenlos und finden einen Teil der Probleme — vor allem Kontraste, fehlende Textalternativen und unbeschriftete Felder. Sie finden allerdings nur, was sich maschinell prüfen lässt, erfahrungsgemäss etwa ein Drittel.

Den Rest findet der Tastaturtest aus der Schrittliste oben. Wenn Sie beides gemacht haben, wissen Sie, in welcher Lage Sie sind: eine überschaubare Nachbesserung oder eine grundsätzliche Frage an die Website.

Was wir dazu tun

Wir bauen Websites, bei denen diese Punkte von Anfang an stimmen — nicht als teures Extra, sondern weil es zum Handwerk gehört. Bei bestehenden Seiten schauen wir uns den Stand an und sagen Ihnen ehrlich, ob eine Nachbesserung reicht oder ob die Grundlage nicht trägt.

Was wir nicht tun: Termindruck aufbauen, den die Gesetzeslage nicht hergibt. Für die meisten unserer Kundinnen und Kunden gibt es heute keine Pflicht, und wir sagen das auch. Wer in die EU verkauft, sollte allerdings genauer hinsehen — dort gilt es bereits.

Wie dieselbe Logik bei anderen europäischen Vorgaben aussieht, steht in unserem Beitrag zum Cyber Resilience Act. Auch dort ist die erste Frage nicht, was zu tun ist, sondern ob es einen überhaupt betrifft.

FAQ

Häufige Fragen

  • Muss meine Website in der Schweiz barrierefrei sein?

    Wenn Sie ein privates Unternehmen sind: heute nicht. Das Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, nicht private Anbieter. Für die Website einer Schreinerei, einer Praxis oder eines Treuhandbüros besteht damit zurzeit keine gesetzliche Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit. Das kann sich ändern — eine Revision liegt im Parlament —, aber beschlossen ist sie nicht.

  • Stimmt es, dass die Pflicht ab dem 1. Januar 2027 gilt?

    Dafür gibt es keine Grundlage. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Teilrevision des BehiG am 23. Dezember 2024 verabschiedet; seither liegt sie beim Parlament, konkret bei der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats. Das Parlament behandelt die Vorlage zusammen mit dem Gegenvorschlag zur Inklusionsinitiative bis Sommer 2027 — die Beratung läuft zu diesem Zeitpunkt also noch. Danach kämen die Referendumsfrist und die Inkraftsetzung durch den Bundesrat. Ein Datum lässt sich daraus seriös nicht ableiten.

  • Gilt der European Accessibility Act für Schweizer Unternehmen?

    Ja, wenn Sie in der EU verkaufen. Massgebend ist nicht der Firmensitz, sondern der Absatzmarkt — dasselbe Marktortprinzip wie beim Cyber Resilience Act und bei den KI-Transparenzregeln. Der Act ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Wer ausschliesslich in der Schweiz anbietet, fällt nicht darunter.

  • Sind kleine Betriebe vom EU-Act ausgenommen?

    Teilweise, und die Bedingungen werden häufig falsch wiedergegeben. Die Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz — beide Schwellen müssen unterschritten sein. Wer weniger Personal hat, aber mehr Umsatz macht, fällt nicht darunter. Vor allem aber: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer ein Gerät oder eine Software als Produkt in die EU verkauft, kann sich nicht darauf berufen.

  • Wären kleine Betriebe auch in der Schweiz ausgenommen?

    Nach dem vorliegenden Entwurf nicht generell. Er sieht keine Ausnahmeregelung nach Unternehmensgrösse vor, sondern verlangt «geeignete und zumutbare» Massnahmen — die Zumutbarkeit wird im Einzelfall abgewogen. In diesem Punkt wäre die Schweizer Vorlage strenger als das EU-Recht, was viele umgekehrt erwarten. Solange die Vorlage im Parlament liegt, kann sich das allerdings noch ändern.

  • Was bedeutet WCAG 2.2 Stufe AA?

    Die Web Content Accessibility Guidelines sind der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte. Sie kennen drei Stufen: A als Minimum, AA als üblicher Zielwert, AAA als Höchstmass, das in der Praxis kaum vollständig erreicht wird. Gesetzgeber verweisen praktisch immer auf AA. In der Schweiz konkretisiert zusätzlich der Standard eCH-0059, wie die Anforderungen umzusetzen sind.

  • Bringen diese Barrierefreiheits-Knöpfe etwas, die man einbauen kann?

    Für die Konformität nicht. Solche Overlays legen sich als Skript über eine bestehende Seite und bieten Schaltflächen für Kontrast oder Schriftgrösse an. Die eigentlichen Probleme — fehlende Textalternativen, unbedienbare Formulare, unlogische Struktur — bleiben darunter unverändert. Wer auf Hilfsmittel angewiesen ist, hat diese Einstellungen ohnehin im eigenen System, und das Overlay kann dessen Bedienung sogar stören. Es ersetzt keine Überarbeitung, sondern verdeckt ihren Bedarf.

  • Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

    Das hängt vom Ausgangspunkt ab, und die Spanne ist gross. Bei einer sauber gebauten, aktuellen Website sind die wirksamsten Massnahmen — Textalternativen, Kontraste, beschriftete Formularfelder, Tastaturbedienung — meist eine Frage von Stunden bis wenigen Tagen. Bei einer alten Website mit selbstgebauten Bedienelementen kann es auf einen Neubau hinauslaufen. Deshalb lohnt sich zuerst eine Bestandsaufnahme: Sie zeigt, in welchem der beiden Fälle Sie sind.

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